Satzung in der Fassung des Beschlusses des Verbandstages
vom 27.08.2008, eingetragen in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Erfurt unter der Nummer 78 am 03.09.2008
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1)
Der Verband führt den Namen „Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V.“ (vtw.).
(2)
Der Verband hat seinen Sitz in Erfurt. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist registriert im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt unter der Nummer 78.
(3)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.
§ 2
Mitgliedschaft, Beteiligungen und Kooperation
(1)
Der Verband ist Mitglied des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienun-ternehmen e.V. (GdW).
(2)
Er kann sich zur Förderung der Interessen seiner Mitglieder an anderen wohnungswirtschaftlichen Vereinen, Verbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen und sonstigen Institutionen, die wohnungswirtschaftliche Dienstleistungen anbieten und erbringen, beteiligen und Kooperationen eingehen.
§ 3
Zweck und Aufgaben
(1)
Der Zweck des Verbandes ist die umfassende Förderung der Interessen seiner Mitglieder.
(2)
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(3)
Zu den Aufgaben des Verbandes gehören:
a) die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen Bereichen und allen Ebenen der Politik und der Wirtschaft,
b) die Unterhaltung und Förderung von Geschäftsbeziehungen zwischen und mit den Verbandsmitgliedern,
c) die nichtkommerzielle Beratung und Information der Verbandsmitglieder in Rechts- und Steuerfragen,
d) die nichtkommerzielle Beratung und ständige Information der Mitglieder zu woh-nungswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und sozialen Fragen, zur Öffentlichkeitsarbeit, zum Marketing und zur Erschließung neuer Ge-schäftsfelder,
e) die Förderung rationeller Organisationsstrukturen, Rechnungswesen und Statistik sowie der Vermittlung von Erfahrungen durch Betriebsvergleiche der Mitglieder,
f) die Unterstützung und Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, die sich der Aus- und Fortbildung auf den Gebieten der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft widmen,
g) die Durchführung eigener Erhebungen und Analysetätigkeit,
h) Initiativen und Stellungnahmen zu Gesetzesvorlagen und -änderungen,
i) andere Aufgaben, die
j) Der Verband kann sich Gutachter und Sachverständiger bedienen.
(4)
Der Geschäftsbetrieb des Verbandes dient nicht eigenwirtschaftlichen Interessen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Vollmitglieder des Verbandes können sein:
a) Wohnungsunternehmen aller Rechtsformen, dem Wohnungswesen dienende oder das Wohnungswesen fördernde Unternehmen und Institutionen, Gemeinden mit ei-genem Wohnungsbestand,
b) natürliche und juristische Personen zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen.
(2)
Darüber hinaus besteht für Institutionen sowie natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen des § 4 Abs. 1 a) und b) der Satzung nicht erfüllen, die Möglichkeit der För-dermitgliedschaft.
(3)
Durch die Mitgliedschaft im Prüfungsverband Thüringer Wohnungsunternehmen e.V. (ptw.) wird das Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft im vtw. begründet (Doppelmitgliedschaft).
(4)
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Dem Bewerber ist vor Antragstellung eine Satzung des Verbandes zu überreichen. Über die Aufnahme beschließt der Verbandsrat auf Vorschlag des Vorstandes.
(5)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Löschung des Mitgliedes im jeweili-gen gerichtlichen Register.
(6)
Der Austritt findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Er muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Maßgeblich für den Beginn der Austrittsfrist ist der Zugang des Austrittsschreibens beim Verband.
(7)
Das Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung die satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllt,
b) es durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes oder das seiner Mitglieder schä-digt,
c) es sonstige Verbandsinteressen in grober Weise schädigt,
d) über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wor-den ist,
e) es keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat oder unterhält,
f) die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft wegfallen.
(8)
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Mit-gliedes. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzutei-len.
(9)
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlie-ßungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen, über die der Verbandsrat mit der Mehrheit der Stimmen entscheidet.
(10)
Ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ausschließungsbeschlusses hat das Mitglied kein Recht auf Teilnahme am Verbandstag und sonstigen Veranstaltungen des Verbandes.
Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, so hat es die bis zum Tag des Ausscheidens sich aus der Satzung und sonstigen Vereinbarungen mit dem Verband ergebenden Ver-pflichtungen zu erfüllen.
(11)
Dem ausgeschiedenen Mitglied stehen keine Ansprüche am Vermögen oder Rücklagen des Verbandes zu.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Vollmitglieder nehmen ihre Rechte in den Angelegenheiten des Verbandes durch Be-schlussfassung innerhalb des Verbandstages wahr. Sie wählen aus ihrer Mitte den Ver-bandsrat.
(2)
Fördermitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht innerhalb des Verbandstages und sind nicht wählbar. Sie können sich mit anderen Verbandsmitgliedern in einer Arbeitsgemein-schaft organisieren.
(3)
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) am Verbandstag teilzunehmen und Anträge entsprechend der Tagesordnung nach Maßgabe des § 7 der Satzung zu stellen,
b) im Verbandsrat und anderen Gremien auf Grundlage der Satzung mitzuwirken,
c) die Betreuung und Beratung durch den Verband in Anspruch zu nehmen,
d) wirksame Unterstützung des Verbandes bei der Wahrnehmung eigener Interessen zu fordern,
e) sich der Einrichtungen des Verbandes zu bedienen und an den Veranstaltungen und Schulungen des Verbandes teilzunehmen,
f) Vorschläge zur Realisierung und Veränderung der Gesamtaufgaben des Verbandes zu unterbreiten und in dazu gebildeten Kommissionen mitzuwirken.
(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten und die von den Organen gefassten Beschlüsse zu beach-ten,
b) dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Informationen zur Ver-fügung zu stellen, u.a. den Verband unverzüglich über Veränderungen in der Zu-sammensetzung der vertretungsberechtigten Organe und Aufsichtsgremien in Kennt-nis zu setzen,
c) den Verbandsbeitrag nach der jeweils geltenden Beitragsordnung ordnungsgemäß zu entrichten sowie Kosten für von ihnen in Anspruch genommene Beratungen und Gut-achten nach einer vom Verbandstag festgesetzten Gebührenordnung zu erstatten,
d) die an den GdW zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Organe des GdW zu zahlen,
e) die Verbandsaufgaben nach besten Kräften zu unterstützen bzw. zu fördern.
§ 6
Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- der Verbandstag,
- der Verbandsrat,
- der Vorstand.
§ 7
Der Verbandstag
(1)
a) Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung und damit das höchste Organ des Verbandes.
b) Jedes Vollmitglied hat das Recht, stimmberechtigte Vertreter zum Verbandstag zu entsenden. Es kann andere Mitglieder vertreten. Der stimmberechtigte Vertreter jedes Mitglieds hat sich durch eine vom Verband ausgegebene Stimmkarte und Legitimati-on auszuweisen.
c) Fördermitglieder haben das Recht, am Verbandstag teilzunehmen. Sie haben dort ein Rede- und Antragsrecht.
(2)
Der ordentliche Verbandstag ist jährlich einmal einzuberufen.
Ein außerordentlicher Verbandstag ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem/der Vorsitzenden des Verbandsrates oder bei dem Vorstand in Textform fordert,
b) Vorstandsmitglieder durch den Verbandsrat ihres Amtes vorläufig enthoben worden sind, zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf der Bestellung und fristlosen Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund,
c) der Verbandsrat oder der Vorstand die Einberufung beschließt,
d) es im Verbandsinteresse erforderlich ist.
Wird die Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages durch die Mitglieder gefordert, sind Anträge gemäß Abs. 3 d) dem Vorstand zuzuleiten.
(3)
a) Der Verbandstag wird in der Regel von der/dem Vorsitzenden des Verbandsrates einberufen. Das Recht des Vorstandes auf Einberufung des Verbandstages wird da-durch nicht berührt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Ver-bandsmitglieder.
b) Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem des Verbandstages müs-sen mindestens vier Wochen liegen. Der Tag der Absendung und der Tag des Ver-bandstages werden dabei nicht mit gerechnet.
c) Der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussvorlagen; bei Wahlen sind die Kandidatenvorschläge beizufügen.
d) Änderungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Ver-bandstag schriftlich bei demjenigen eingehen, der den Verbandstag einberufen hat.
e) Veränderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind allen Verbandsmitgliedern spätestens eine Woche vor dem Verbandstag mitzuteilen.
f) Der Verbandstag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)
a) Den Vorsitz auf dem Verbandstag führt der/die Verbandsratsvorsitzende oder sei-ne/ihre Stellvertreter(in). Bei Verhinderung dieser Personen übernimmt ein anderes Verbandsratsmitglied die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung hat dar-über abzustimmen.
Erfolgt die Einberufung durch den Vorstand, leitet der Vorstand den Verbandstag. Das Recht der Mitglieder, einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte zu bestimmen, bleibt davon unberührt.
b) Über den Verlauf des Verbandstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Leiter(in) der Versammlung und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeich-nen ist.
c) Nach Gesetz oder dieser Satzung nicht berechtigten Personen kann der Verbandstag mit einfacher Mehrheit im Rahmen der Geschäftsordnung die Teilnahme am Ver-bandstag gestatten und ihnen ein Rederecht einräumen. Sie haben kein Stimmrecht.
(5)
a) Mitgliederstimmrechte werden nach dem für das Vorjahr errechneten Beitrag entspre-chend der jeweils geltenden Beitragsordnung des vtw. bemessen. Für Mitglieder, die im Verlauf des Vorjahres die Mitgliedschaft erworben haben oder neue Mitglieder, die im Verlauf des Jahres, in dem der Verbandstag stattfindet, die Mitgliedschaft erwor-ben haben, werden die Mitgliederstimmen nach dem für das laufende Jahr errechne-ten Beitrag bemessen.
b) Hierbei erhalten Verbandsmitglieder mit einem Beitragsaufkommen:
- pro angefangene 1.000 Euro (1 – 1.000 Euro) eine Stimme und
- pro weitere angefangene 1.000 Euro jeweils eine Stimme hinzu.
c) Der Vorstand stellt vor jedem Verbandstag die auf jedes Wohnungsunternehmen ent-fallende Stimmenzahl fest und übermittelt die entsprechenden Stimmkarten.
d) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, solange es sich mit dem Beitrag für das Vor-jahr und davor liegende Zeiträume zum Zeitpunkt der Einberufung des Verbandsta-ges im Rückstand befindet.
(6)
Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der Mitglieder vertreten sind.
Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, wird der Verbandstag abgebrochen und innerhalb einer Frist von vier Wochen zu einem neuen Termin an einem neu zu bestimmen-den Ort einberufen. Unabhängig von der Anzahl der dann anwesenden Stimmen ist der Ver-bandstag beschlussfähig.
(7)
a) Abstimmungen erfolgen i.d.R. offen durch Erheben der Stimmkarte. Beschlüsse des Verbandstages können nur über Gegenstände der Tagesordnung, über Empfehlun-gen an den Vorstand oder den Verbandsrat sowie sonstige in der Satzung vorgese-hene Regelungsgegenstände gefasst werden.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen ge-fasst, es sei denn die Satzung sieht andere Mehrheitsverhältnisse vor.
c) Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abge-gebenen gültigen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Entscheidend ist allein das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8)
a) Satzungsänderungen und Beschlüsse zum Widerruf der Bestellung des Vorstandes, der fristlosen Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandes aus wichtigem Grund oder der Abberufung eines Mitglieds des Verbandsrates bedürfen einer Dreiviertel-mehrheit der abgegebenen Stimmen.
b) Anträge zu einer Änderung oder Ergänzung der Satzung sind spätestens sechs Wo-chen vor dem Verbandstag bei demjenigen einzureichen, der den Verbandstag einbe-rufen hat.
Davon nicht betroffen ist das Recht jedes Mitgliedes, zu vorgesehenen Änderungen der Satzung Stellung zu nehmen und Vorschläge zu unterbreiten.
Zur Vorbereitung von Satzungsänderungen kann eine Satzungskommmission aus Vertretern der Mitglieder gebildet werden. Über die Bildung und Zusammensetzung entscheiden Vorstand und Verbandsrat nach gemeinsamer Beratung.
c) Ein Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Verbandes bedarf der Anwesenheit von mindestens Dreiviertel der Verbandsmitglieder und einer Dreivier-telmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so ist frühestens nach zwei oder spätestens nach vier Wochen unter Wahrung einer Einberufungsfrist von einer Woche eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen kann.
d) Die Wahlen sind in der Regel geheim. Eine offene Abstimmung kann dem Ver-bandstag vorgeschlagen werden und ist dann durchzuführen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für dieses Wahlverfahren stimmen. Für beide Wahlarten genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9)
Beschlüsse des Verbandstages und Wahlen können nur innerhalb einer Frist von einem Mo-nat angefochten werden. Die Frist beginnt ab dem Tag des Verbandstages, an dem die Wahl bzw. Beschlussfassung stattgefunden hat.
§ 8
Beschluss- und Beratungsgegenstände des Verbandstages
(1)
Der Beschlussfassung des Verbandstages unterliegen:
- die Bestätigung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung von Überschüssen oder die Deckung von Fehlbeträgen,
- die Entlastung des Verbandsrates sowie die Entlastung des Vorstandes auf Vor-schlag des Verbandsrates,
- die Änderungen der Satzung,
- die Wahlordnungen,
- die Auflösung des Verbandes, die Wahl der Liquidatoren und Verwendung des Rest-vermögens,
- die Verschmelzung mit einem anderen Verband,
- die Beratung und Entscheidung über Anträge, Entschließungen und Empfehlungen,
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und Umlagen,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verbandsrates sowie ihre Vergütung,
- der Widerruf der Bestellung eines Vorstandes und fristlose Kündigung des Dienstver-trages aus wichtigem Grund,
- die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstan-des und des Verbandsrates wegen Verletzung ihrer Obliegenheitspflichten,
- die Führung von Prozessen gegen sich im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor-stände und Mitglieder des Verbandrates,
- die Durchführung von Sonderprüfungen,
- die Wahl und vorzeitige Abberufung der Delegierten zum GdW-Verbandstag
- die Wahl der Wahlkommission
(2)
Der Verbandstag berät über:
- die Stellungnahme zu wesentlichen Fragen der Verbandspolitik, zu Strategie- und Grundsatzfragen der Verbandsorganisation sowie zu grundsätzlichen Problemen der Wohnungswirtschaft,
- die Tätigkeitsberichte des Verbandsrates und des Vorstandes,
- Anregungen an die Organe des ptw.
§ 9
Der Verbandsrat
(1)
Der Verbandsrat ist Kontroll- und Beratungsorgan für die Verbandsarbeit und dem Ver-bandstag rechenschaftspflichtig. Er berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufga-ben und verlangt von ihm Rechenschaft über die Ergebnisse der Verbandsarbeit.
Er ist verantwortlich für die Behandlung und Beschlussfassung zu Grundsatzproblemen der Verbandsarbeit zwischen den Verbandstagen.
Dem Verbandsrat dürfen keine Angestellten des Verbandes angehören.
(2)
a) Der Verbandsrat besteht aus mindestens 11 und höchstens 16 Mitgliedern.
b) Die Mitglieder des Verbandsrates müssen dem geschäftsführenden Organ (Organ-stellung als Vorstand oder Geschäftsführer) eines Vollmitgliedes angehören. Wird ein Vollmitglied aus dem Verband ausgeschlossen oder kündigt es seine Mitgliedschaft, endet ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss oder der Wirk-samkeit der Kündigung das Amt als Mitglied des Verbandsrates.
c) Die Mitglieder werden vom Verbandstag gewählt.
d) Der Wahl steht eine Wahlkommission vor, die die Kandidatenvorschläge zusammen-fasst und die Wahlhandlung auf dem Verbandstag leitet. Die Wahlkommission wird auf dem Verbandstag gewählt, welcher dem Verbandstag zur Wahl des Verbandsra-tes vorausgeht. Die Wahlkommission besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatz-mitgliedern. Jedes Vollmitglied kann für die Wahlkommission kandidieren, wenn es nicht bereits Mitglied des Verbandsrates ist. Die Mitgliedschaft in der Wahlkommissi-on endet mit Ablauf der Frist zur Anfechtung des Wahlergebnisses oder mit der Ein-reichung einer Kandidatur zum Verbandsrat.
Die Wahlkommission legt die Kandidatenvorschläge demjenigen vor, der den Ver-bandstag einberufen hat.
e) Die Wahlordnung regelt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl; sie wird spä-testens von dem Verbandstag, welcher dem Verbandstag zur Wahl des Verbandsra-tes vorausgeht, beschlossen.
(3)
Jedes Vollmitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen, jedoch höchstens drei. Da-von darf jedoch aus jedem Mitgliedsunternehmen nur ein Kandidat benannt werden.
Wahlen zum Verbandsrat erfolgen aufgrund von Einzelvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig.
Die Vorschläge müssen schriftlich und zwei Monate vor dem Verbandstag an die/den Vorsit-zende/n der Wahlkommission eingereicht werden, welche/r die Wahlliste unverzüglich dem-jenigen vorlegt, der den Verbandstag einberufen hat. Diese/r hat sie spätestens mit der Ein-ladung gem. § 7 (3) der Satzung an die Mitglieder weiterzuleiten.
Ergänzende Kandidatenvorschläge müssen zwei Wochen vor dem Verbandstag dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission zugegangen sein, wobei der Tag des Zugangs und der Tag des Verbandstages nicht mitberechnet werden.
(4)
Zur Vorbereitung der Wahl können Regionalkonferenzen durchgeführt werden, auf denen sich die Kandidaten vorstellen. Die Regionalkonferenzen werden von der Wahlkommission in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen.
(5)
Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen) sowie einen Schriftführer. Es wird angestrebt, dass die mit diesen Funktionen betrauten Ver-treter mindestens zwei unterschiedliche Rechtsformen der Verbandsmitglieder ausgewogen repräsentieren.
Der/Die Vorsitzende des Verbandsrates koordiniert die Arbeit des Verbandsrates.
Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in(nen) des Verbandsrates bilden ein Präsidi-um. Das Präsidium organisiert die Arbeit zwischen den Beratungen des Verbandsrates. Es arbeitet eng mit dem Präsidium des Verbandsausschusses des ptw. zur Wahrung gemein-samer Interessen zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verbandsrates.
(6)
Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte einen Finanz- und Prüfungsausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern.
Der Verbandsrat kann aus seiner Mitte weitere ständige oder zeitweilige Kommissionen bil-den, die zur Vorbereitung der Beschlussfassungen des Verbandsrates tätig werden.
(7)
a) Die Mitglieder des Verbandsrates werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit des Verbandsrates endet am Schluss des ordentlichen Verbandstages, der im fünften Jahr nach der Wahl stattfindet. Die Wiederwahl ist zulässig. Unabhängig von der Amtszeit scheidet ein Mitglied des Verbandsrates aus, wenn:
- es Angestellter des Verbandes wird,
- es sein Amt als Verbandsratsmitglied niederlegt,
- es aus seiner Organstellung ausscheidet oder nicht nur vorübergehend beur-laubt wird,
- es vom Verbandstag abberufen wird,
- die Beendigung der Mitgliedschaft des Unternehmens im Verband wirksam wird.
b) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter die nach § 9 (2) a) vorgegebene Mindestzahl ist der Verbandsrat bis zum nachfolgenden Verbandstag trotzdem beschlussfähig. Auf dem nachfolgenden Verbandstag sind in diesem Fall Ersatzwahlen durchzuführen.
Die Amtszeit der nachgewählten Verbandsratsmitglieder endet mit Ablauf der regulä-ren Wahlperiode gemäß § 9 Abs. 7 a
(8)
a) Der Verbandsrat tagt mindestens viermal im Jahr.
b) Auf Verlangen des/der Vorsitzenden, des Vorstandes oder eines Drittels seiner Mit-glieder ist der Verbandsrat unverzüglich einzuberufen.
c) Der Verbandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
d) An den Sitzungen des Verbandsrates nimmt der Vorstand in der Regel teil. Hiervon unbenommen ist das Recht des Verbandsrates auf interne Sitzungen.
e) Der/Die Verbandsratsvorsitzende kann zu den Sitzungen auch Gäste hinzuziehen.
(9)
a) Die Beratungen des Verbandsrates werden von seinem/seiner Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von einem/einer Stellvertreter(in), unter Mitteilung der Tagesordnung ein-berufen und ebenso geleitet.
b) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwe-send ist.
c) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, in den Fällen des § 10 Abs.1 e), m), n) und o) jedoch mit der Mehrheit von drei Viertel seiner anwesenden Mitglieder.
d) Der Verbandsrat ist berechtigt, Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zu fassen, wenn dieser Verfahrensart kein Verbandsratsmitglied schriftlich widerspricht. Das schriftli-che Verfahren ist in der Geschäftsordnung des Verbandsrates zu regeln.
e) Über die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die Beschlüsse ist eine Nieder-schrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden des Verbandsrates bzw. bei des-sen/deren Verhinderung von einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
f) Der Verbandsrat des vtw. und der Verbandsausschuss des ptw. können gemeinsame Beratungen durchführen. Die Sitzungen leitet der/die Vorsitzende des Verbandsrates des vtw. oder der/die Vorsitzende des Verbandsausschusses des ptw.
Zur Beschlussfähigkeit ist erforderlich, dass jedes Organ für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt.
Die Niederschriften der gemeinsamen Beratungen sind von dem/der Vorsitzenden des Verbandsrates und von dem/der Vorsitzenden des Verbandsausschusses oder bei deren Verhinderung von den jeweiligen Stellvertretern zu unterzeichnen.
g) Die Tätigkeit des Verbandsrates ist ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet, Sit-zungsgelder können gewährt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Verbandstag auf Vorschlag von Vorstand und Verbandsrat.
(10)
Der Verbandsrat ist berechtigt, Fachausschüsse des Verbandes zu gründen und aufzuhe-ben.
§ 10
Beschlussgegenstände des Verbandsrates
(1)
Der Beschlussfassung des Verbandsrates unterliegen:
a) die Erarbeitung von Leitlinien für die Arbeit des Verbandes in Vorbereitung des Ver-bandstages,
b) die strategische Ausrichtung des Verbandes,
c) die Stellungnahme zu allen wichtigen Verbandsangelegenheiten und Fragen der Wohnungspolitik,
d) die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Verbandsmitgliedern sowie die Be-gründung bei einer getroffenen Ablehnung,
e) der Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Bestätigung des Wirtschaftsplanes,
g) die Bestätigung des vom Vorstand vorgelegten Stellen- und Strukturplanes,
h) die Einwilligung zum Erwerb, zur Veränderung und zur Veräußerung von Beteiligun-gen des Verbandes an anderen Unternehmungen, die wohnungswirtschaftliche Dienstleistungen erbringen,
i) die Zustimmung zur Begründung und Kündigung von Mitgliedschaften sowie vertrag-lichen Beziehungen an und zu anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen, die wohnungswirtschaftliche Dienstleistungen anbieten,
j) die Einwilligung zum Erwerb und zur Veräußerung oder der Belastung von Grundstü-cken, grundstücksgleichen Rechten und von Rechten an Grundstücken,
k) Regelungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Gesellschafterfunktion für Un-ternehmen entsprechend Buchstabe g), an denen Beteiligungen bestehen,
l) die Bestellung sowie die Feststellung der Anstellungsbedingungen der Mitglieder des Vorstandes,
m) die vorläufige Amtsenthebung eines Vorstandes aus wichtigem Grund,
n) die Kündigung der Dienstverträge des Vorstandes vor Ablauf der Bestellung,
o) die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung Besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB,
p) die Festsetzung des Zeitpunktes, des Tagungsortes, Vorschläge für die Tagesord-nung, die Wahlordnungen und die Geschäftsordnung des Verbandstages, wenn der Verbandstag von ihm einberufen wird.
(2)
Dem Verbandsrat obliegen folgende weitere Aufgaben:
a) den Jahresabschluss zur Vorlage an den Verbandstag zu prüfen und dem Ver-bandstag vorzuschlagen,
b) die Entlastung des Vorstandes zur Vorlage an den Verbandstag zu prüfen,
c) dem Verbandstag über seine Tätigkeit zu berichten,
d) über die gemeinsame Arbeit der Thüringer Wohnungswirtschaft mit dem Ver-bandsausschuss des ptw. mindestens einmal jährlich zu beraten und entsprechende Empfehlungen zu geben.
§ 11
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Ist nur eine Person als Vorstand bestellt, vertritt sie den Verband allein. Sind mehrere Personen bestellt, wird der Verband durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Soweit für bestimmte Bereiche Besondere Vertreter bestellt sind, kann der Verband in die-sem Bereich durch ein Vorstandsmitglied und den für diesen Bereich bestellten Besonderen Vertreter vertreten werden.
Vorstandsmitglieder des vtw. können zugleich dem Vorstand des ptw. angehören. Die Be-stellung in den Vorstand des ptw. bedarf der Zustimmung des Verbandsrates.
Ehemalige Verbandsratsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach erteilter Entlastung als Vorstand bestellt werden, es sei denn der Verbandstag stimmt einer vorzeitigen Bestellung zu.
(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes eigenverantwortlich.
Der Vorstand beachtet die Regeln ordnungsgemäßer Verbandsführung. Verletzt er die Sorg-falt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters schuldhaft, so haftet er dem Verband gegenüber auf Schadenersatz.
Der Vorstand stimmt die Umsetzung der strategischen Ausrichtung des Verbandes mit dem Verbandsrat ab.
Der Vorstand informiert den Verbandsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den Verband relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolagen und des Risikomanagements. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufge-stellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.
Der Verbandsrat legt die Informations- und Berichtspflichten des Vorstandes näher fest. Ent-scheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss und der Prüfungsbe-richt, werden den Mitgliedern des Verbandsrates rechtzeitig vor den Sitzungen zugeleitet.
(3)
Die Vorstandsmitglieder werden vom Verbandsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens mit Ende des Kalender-jahres, in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Die Be-stellung kann vorzeitig nur durch den Verbandstag widerrufen werden.
(4)
Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern werden auf die Dauer der Bestellung auf Grundlage der vom Verbandsrat hierzu gefassten Beschlüsse abgeschlossen. Der/Die Ver-bandsratsvorsitzende unterzeichnet namens des Verbandes die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmit-glieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Verbandsrat, vertreten durch seine/n Vorsitzende/n, zu-ständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist der Verbandstag zuständig.
(5)
Der Verbandrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch den Ver-bandstag vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vier-tel aller Mitglieder des Verbandsrates. Der Verbandstag ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist anlässlich des Verbandsta-ges mündlich Gehör zu geben.
(6)
Der Verbandsrat beruft eine(n) Vorsitzende(n) des Vorstandes. Er/Sie trägt die Bezeichnung Verbandsdirektor(in).
(7)
Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel monatlich statt. Der/Die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden des Verbandsrates haben das Recht, mit bera-tender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(8)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u.a. die Geschäftsverteilung regelt. Die Geschäftsordnung ist vom Verbandsrat zu bestätigen.
(9)
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verbandsrates für folgende abgegrenzte Tätigkeits-bereiche Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen:
- wohnungswirtschaftliche Angelegenheiten,
- Rechtsangelegenheiten,
- betriebswirtschaftliche Angelegenheiten.
(10)
Die Übernahme von Mandaten in Aufsichtsgremien in anderen Unternehmen oder die Durch-führung von Nebentätigkeiten in anderen Unternehmen durch den Vorstand bedarf der Zu-stimmung durch den Verbandsrat.
(11)
Nehmen Vorstandsmitglieder in Unternehmen, an denen der Verband beteiligt ist, die Funk-tion als Gesellschafter wahr, haben sie in diesem Zusammenhang für jede Entscheidung die Zustimmung des Verbandsrates einzuholen.
(12)
Die Mitglieder der Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften werden vom Vorstand berufen und abberufen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft in Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften ist vom Mit-glied an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft ist an ein Anstellungsverhältnis beim Verbandsmitglied gebunden, das die Mitgliedschaft beantragt hat.
§ 12
Geschäftsführung und Rechnungslegung
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres bis spätestens 30.06. des Folge-jahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
(2)
Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge, Umlagen und Entgelte für besondere Leistungen gedeckt. Die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung des Verbandes müs-sen sich in angemessenen Grenzen halten; für die Bildung von Rückstellungen und Rückla-gen ist in angemessenem Umfang Sorge zu tragen.
(3)
Der Vorstand hat alljährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Verbandsrat zur Bestätigung vorzulegen. Er hat den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung analog § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz prüfen zu lassen und einen La-gebericht entsprechend den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen. Der geprüfte Jahresabschluss ist nach Prüfung durch den Verbandsrat dem nächsten Ver-bandstag zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 13
Organe des GdW
(1)
Die Delegierten zum GdW-Verbandstag werden vom Verbandstag auf der Grundlage des vom GdW mitgeteilten Delegiertenschlüssels gewählt. Der Verbandstag beschließt dazu eine Wahlordnung.
(2)
Jedes Vollmitglied kann Vorschläge für die Wahl der Delegierten zum GdW-Verbandstag unterbreiten.
(3)
Die Voraussetzungen für die Kandidatur und die Wahrnehmung des Amtes entsprechen ana-log denen für Verbandsratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 2 b).
Die Vorschläge zur Wahl der Delegierten müssen mindestens sechs Wochen vor der Wahl an den Vorstand eingereicht werden.
(4)
Die Auswahl der Verbandsratsmitglieder des GdW und der Vorschlag für die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder des GdW erfolgen entsprechend der Satzung des GdW. Sie müssen dem Verbandsrat oder dem Vorstand des vtw. angehören.
Über die Nominierung und Rücknahme der Nominierung wird in gemeinsamer Sitzung des Verbandsrates mit dem Vorstand entschieden.
Scheidet ein Vertreter des vtw. in einem Organ des GdW aus dem Verbandsrat des vtw. aus, so ist das Mandat durch Neunominierung durch den Verbandsrat und den Vorstand für die verbleibende Amtsperiode des Organs im GdW zu besetzen.
§ 14
Auflösung
(1)
Der Verband wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch die übrigen im Vereinsrecht geregelten Fälle.
(2)
Verbleibt nach Deckung aller Verpflichtungen ein Vermögen, so entscheidet der Verbandstag über dessen Verwendung.
Diese Satzung wurde auf dem Verbandstag des vtw. am 27.08.2008 in Erfurt beschlossen.
Die Neufassung der Satzung ist am 03.09.2008 eingetragen worden.