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BGH: Keine Anwendbarkeit des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB (Schonfristzahlung) auf eine ordentliche Kündigung

Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB (zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage) erfolgter Ausgleich des Mietrückstands durch den Mieter beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung.

Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so BGH, Urteil vom 05.10.2022 – VIII ZR 307/21.

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