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Bilanzierung von Rückstellungen für Bauleistungen aus Werkverträgen

Bezugnehmend zu den Ausführungen hinsichtlich der Bilanzierung von Rückstellungen im Rahmen der Schulungs- und Informationsveranstaltungen zum Jahresabschluss 2024 geben wir nachfolgend weiterführende Erläuterungen.

Für erbrachte Bauleistungen aus Werkverträgen ist für zum Bilanzstichtag noch nicht eingegangene Rechnungen eine „Rückstellung für ausstehende Rechnungen“ zu bilden. Die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung gilt unabhängig davon, ob es sich um Herstellungskosten für einen Neubau, eine zu aktivierende Modernisierung oder um nicht aktivierungspflichtige Instandhaltungsaufwendungen handelt.

Beispiel: Ein Wohnungsunternehmen beauftragt ein Bauunternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen für ein Neubauvorhaben. Der Auftragswert beträgt 8,0 Mio. EUR. Bis zum Bilanzstichtag sind 50% der Bauleistungen erbracht. Die im Posten Anlagen im Bau erfassten Kosten belaufen sich auf 3,5 Mio. EUR. Zum Bilanzstichtag ist eine „Rückstellung für ausstehende Rechnungen“ in Höhe von 0,5 Mio. EUR für erbrachte und noch nicht abgerechnete Bauleistungen zu bilden. Die Bildung erfolgt zu Gunsten der Anlagen im Bau; Bilanzausweis dadurch 4,0 Mio. EUR entsprechend Baufortschritt. Hinsichtlich der restlichen vertraglich vereinbarten, noch ausstehenden Leistungen (4,0 Mio. EUR) besteht für das Unternehmen eine sonstige finanzielle Verpflichtung, die im Anhang als solche anzugeben ist.

Wenn zum Bilanzstichtag die geleisteten Anzahlungen nur unerheblich vom Wert der erbrachten Leistungen abweichen, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, die noch nicht abgerechneten Leistungen in dieser Höhe (Wert der geleisteten Anzahlungen) zu bewerten. Im Ergebnis ist eine Rückstellung in diesem Fall nicht zu bilden.

Ihr Kontakt

WP/StB Christoph Oehlmann
Wirtschaftsprüfer
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