Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Aktualisierung der Richtlinien
Aktualisierung der Richtlinien
Die KfW informiert in ihrem aktuellen Rundschreiben über Aktualisierungen der Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Diese betreffen die BEG-Richtlinien Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der Technischen Mindestanforderungen und treten zum 21.10.2021 in Kraft. Die Veröffentlichung der Richtlinien erfolgt am 18.10.2021 im Bundesanzeiger.
Die wesentlichen Anpassungen der Richtlinien betreffen:
- Definition Effizienzhaus/ -gebäude EE-Klasse (BEG WG, BEG NWG)
- Erweiterung Definition Gebäudenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
- Neue Definition Wärmenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
- Förderung Gebäudenetz (BEG EM)
- Anschluss an Gebäudenetz bzw. Wärmenetz (BEG EM)
- Veräußerung eines geförderten Gebäudes bzw. einer geförderten Wohneinheit (BEG NWG, BEG WG, BEG EM)
- Ergänzung zu In-Sich-Geschäften
Ausgehend von den ersten Anwendungserfahrungen hat die KfW wesentliche Auslegungen zur BEG verbindlich in die Merkblätter und Infoblätter zur Antragstellung aufgenommen. Diese betreffen unter anderem die Themen Eigenleistung und Vorhabensbeginn, sowie die Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Sanierungsvorhaben am Gemeinschaftseigentum.
Der GdW hatte zwei Themen an das BMWi adressiert, für die nun eine Lösung gefunden wurde.
Aufschiebende / auflösende Bedingung für Kaufverträge
Die Regelung zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (im Hinblick auf die Gewährung der BEG-Förderung) kann auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung angewandt werden. Die Anträge sind vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen. Das dokumentierte Beratungsgespräch kann für den Ersterwerb weiterhin nicht genutzt werden. Die Änderung von Kaufverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ist allerdings nicht zulässig.
Verkauf vor Antragstellung
Schließt ein Investor (z. B. Bauträger) bereits vor Antragstellung Verträge für den Verkauf von Wohnungen (oder Gebäuden) ab, kann er für diese Wohneinheiten (bzw. Gebäude) einen Antrag als Eigentümer stellen. Da der Eigentumsübergang erst mit Eintragung im Grundbuch erfolgt, ist bis zu diesem Zeitpunkt die Antragstellung durch den Investor als antragsberechtigter Eigentümer möglich.
Ein Diskussionspunkt mit der KfW/BMWi ist derzeit noch die relativ kurze Frist für die Umsetzung von Neubaumaßnahmen. Insbesondere bei großvolumigen Projekten sind die maximalen Zeiträume für den Nachweis der Mittelverwendung zu kurz. Dazu wird der GdW Anfang November ein Gespräch mit dem BMWi führen.
Die ausführlichen Informationen sind dem Informationsschreiben der KfW zu entnehmen.

Iris Richardt
Referentin Betriebswirtschaft
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