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GDW-Information vom 14.08.2024 zur Abgabe der finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/§ 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG

Es sind zwischenzeitlich viele Fragen zur Abgabe von finalen Selbsterklärungen bzw. zur Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber (Transparenzerklärung) nach § 30 Abs. 1 StromPBG, § 30a Abs. 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG beim GdW eingegangen. Diese versucht der GdW mit o.g. Rundschreiben zu beantworten. Ausgangslage ist dabei die sog. >>> FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG”, Version 17 vom 11. Juli 2024, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

Mit der sog. Prüfbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stand der GdW im engen Austausch. Über die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes hat der GdW sich zweimal an Herrn Bundesminister Habeck gewandt. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Gesetzes bleiben jedoch leider Unklarheiten bestehen. >>> Hier können Sie das Schreiben des GdW einsehen.

Zwischenzeitlich hat das BMWK die Version 18 vom 19.08.2024 veröffentlicht, vgl. ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf (bmwk.de). Die neuen Inhalte dürften sich nicht unmittelbar auf die Ausführungen des GdW auswirken.

Gleichzeitig verschickte die Prüfbehörde ein Schreiben zur sog. bedingten Verlängerung der Abgabefrist für die finale Selbsterklärung. Dieses Schreiben finden Sie >>>hier.

Ihr Kontakt

RAin Claudia Dithmar
Justiziarin /
Referentin Recht
Telefon: +49 361 34010-216
E-Mail: claudia.dithmar [at] vtw.de