Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD): Umsetzungshilfen für kommunale Wohnungsunternehmen (z.B. Formulierungsvorschlag für den Gesellschaftsvertrag bei Verzicht auf die Berichterstattung)
Stand Umsetzungs- bzw. Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene:
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2464) vom 14.12.2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) hätte bis zum 06.07.2024 in das nationale Recht umgesetzt werden müssen. Es liegt zwischenzeitlich ein Regierungsentwurf (Microsoft Word – RegE CSRD-UmsG.docx (bmj.de)) vom 24.07.2024 vor. Der Regierungsentwurf wird im weiteren Verfahren an den Bundesrat übermittelt und in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz zur Umsetzung der CSRD wird voraussichtlich im vierten Quartal 2024 verabschiedet werden.
Es enthält im Kern eine Ergänzung des Handelsgesetzbuchs (HGB). Nach der zentralen Vorgabe im Regierungsentwurf, § 289b HGB, müssen große oder kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften den Lagebericht um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) erweitern.
Für kleine und mittelgroße kommunale Gesellschaften oder für kommunale Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform kann sich auch eine Pflicht zur Anwendung der CSRD ergeben. Das ist immer dann der Fall, wenn das Unternehmen aus dem Landesgesetz und/oder aus der Unternehmenssatzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag heraus verpflichtet ist, einen Lagebericht nach den Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.
Stand Thüringer Landesgesetzgebung:
In Thüringen wurde der § 75 Abs. 4 ThürKO (https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003V34P75) dahingehend geändert, dass eine Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sich nach den allgemeinen Regeln des HGB richten soll. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur große oder kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften den Lagebericht um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) erweitern müssen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vorsieht.
Achtung: Evtl. Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich
In vielen Gesellschaftsverträgen der kommunalen Wohnungsunternehmen in Thüringen ist aktuell folgendes geregelt:
„Der Jahresabschluss mit allen seinen Teilen und der Lagebericht sind entsprechend den geltenden Vorschriften für die großen Kapitalgesellschaften des HGB von der Geschäftsführung innerhalb von ……Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres aufzustellen….“
Bei einer solchen Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht auch für kleine und mittelgroße Gesellschaften, trotz der Änderung des § 75 Abs. 4 ThürKO, eine Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichts nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften und damit auch zur Vornahme der Erweiterung des Lageberichts um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD ist mit einem enormen Aufwand, u.a. bezüglich der Datenerhebung, verbunden.
Formulierungsvorschlag
Ist eine Pflicht zur Lageberichtserstattung mit Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen nach HGB auch von der Kommune als Gesellschafterin nicht beabsichtigt, empfehlen wir, bei Vorliegen einer vergleichbaren Regelung im Gesellschaftsvertrag (siehe oben) diesen wie folgt zu ergänzen:
„Unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 4 ThürKO richtet sich die Verpflichtung zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nach den allgemeinen handelsrechtlichen Bestimmungen. Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet.“
Alternativ könnte eine kurze Variante lauten:
„Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet.“
Diese Ergänzung hat zu erfolgen durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Voraussetzungen:
- Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
- Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen und
- muss notariell beurkundet
- Die Änderung ist beim Handelsregister Dies erfolgt in der Regel durch den Notar.
Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages, soweit erforderlich, vorzunehmen?
Die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des HGB zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) wird voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen. Wir informieren, sobald das Gesetz verabschiedet ist.
Unternehmen sollten aber nicht auf die Gesetzesänderung warten, vielmehr ist bereits jetzt mit den Vorbereitungen zu beginnen.
Wohnungsunternehmen bei denen eine Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) nach § 75 Abs. 4 ThürKO i.V.m. den allgemeinen Regeln des HGB nicht erforderlich ist, sollten mit ihrem Gesellschafter zeitnah klären, ob dieser dennoch auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) besteht. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch auf den enormen Aufwand, der mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) verbunden ist, hinzuweisen. Grundsätzlich ist zumindest kleinen und mittelgroßen Unternehmen eine Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) nicht zu empfehlen.
Soll von einer Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) abgesehen werden, dann ist, soweit erforderlich, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (vgl. oben) vorzunehmen.
Denn spätestens mit dem Geschäftsjahr, das ab dem 01.01.2025 beginnt, muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) im Rahmen der Lageberichterstattung der betroffenen Unternehmen durchgeführt werden; der erste Bericht muss somit im Jahr 2026 für das Jahr 2025 vorgelegt werden
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages sollte daher idealerweise, einschließlich der Eintragung im Handelsregister, bis spätestens 31.12.2024 erfolgen.
Kann dies nicht realisiert werden, ist im Geschäftsjahr 2025 die erkennbar von den Organen gewollte Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) gem. § 75 Abs. 4 ThürKO, insbesondere durch eine erforderliche Anpassung des Gesellschaftsvertrages, weiter voranzutreiben. Anderenfalls sind die Vorbereitungen bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) zu forcieren.
Gemäß einem informellen Austausch mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) muss die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Eintragung im Handelsregister bis spätestens 31.12.2025 erfolgt sein, um auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zum 31.12.2025 verzichten zu können. Dennoch empfehlen wir, in Anbetracht der Bedeutung und den hohen Anforderungen, an die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), eine möglichst zeitnahe Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Eintragung im Handelsregister.
Wir weisen im Übrigen darauf hin, dass es im Rahmen von Kreditverhandlungen und Bankgesprächen in Zukunft verstärkt zu Fragen bezüglich der Nachhaltigkeit kommen wird. Hierauf sollte man sich als Unternehmen in jedem Fall vorbereiten.
Die entsprechenden Vorgaben für Eigenbetriebe finden sich in § 24 Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV). Dieser verweist lediglich auf § 289 HGB. Eine CSRD-Pflicht wird somit nicht ausgelöst.
Bei Rückfragen steht Ihnen Claudia Dithmar (RAin), Justiziarin vtw, gerne zur Verfügung.
Ihr Kontakt

RAin Claudia Dithmar
Justiziarin /
Referentin Recht
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