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Telekommunikationsmodernisierungsgesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft – dritte FAQ-Liste mit Empfehlungen und Hinweisen für Wohnungsunternehmen

Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Ab sofort gelten damit insbesondere folgende Regelungen:

  • Die Umlageregelung gemäß § 2 Nr. 15 Ziff. a und b BetrKV ist zunächst nur für alle nach dem 1. Dezember 2021 errichteten Anlagen bzw. Netze ausgelaufen. Eine Ausnahmeregelung gilt für Gemeinschaftsempfangsanlagen.
  • Es gilt grundsätzlich eine Opt-out-Regelung (d. h. die optionale Abwahl der bisherigen TV-Versorgung durch den Mieter) gemäß § 71 Abs. 2 TKG. Aber: Bei Abrechnungen der Medienversorgung über die BetrKV gilt die Opt-out-Regelung erst ab 1. Juli 2024.
  • Gemäß § 72 TKG können Gebäudeeigentümer und Netzbetreiber innerhalb von Gebäuden eine Vereinbarung über ein “Glasfaserbereitstellungsentgelt” abschließen, das über eine neue Ziffer 15c in § 2 BetrKV über die Betriebskosten umlagefähig ist.

Die nebenstehende dritte FAQ-Liste beinhaltet ergänzte und überarbeitete Empfehlungen und Hinweise für Wohnungsunternehmen. Die angekündigte Arbeitshilfe ist in Vorbereitung.

FAQ-Liste
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Uta Thiel
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