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Verlängerung der Sonderregelungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

Die Sonderregelungen im Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden bis zum 31. August 2022 verlängert. Dies hat der Gesetzgeber kurzfristig beschlossen. Damit können beispielsweise virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder virtuelle Generalversammlungen von Genossenschaften sowie Generalversammlungen im sog. schriftlichen Verfahren bis zum 31. August 2022 auch ohne Regelung in der Satzung stattfinden. Gleiches gilt für virtuelle Mitgliederversammlungen oder schriftliche Beschlussfassungen von Vereinen.

Auch die Regelung zur Beschlussfassung bei der GmbH wird entsprechend verlängert. In der Gesetzesbegründung wird jedoch ein Hinweis aufgenommen, den es bisher in der Form nicht gab. Es heißt dort namentlich:
“Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.”

Die Begründung ist als Auslegungshilfe zum Gesetzestext zu verstehen. Der nunmehr neu eingeführte Hinweis dürfte als Appell zu verstehen sein, von der Erleichterung erst nach sorgfältiger Prüfung des konkreten Pandemiegeschehens Gebrauch zu machen. Im FA Recht des GdW wird zeitnah besprochen werden, wie diese Aussagen in der Gesetzesbegründung zu bewerten sind und wie in der Praxis damit umzugehen sein wird.

Wir werden Sie entsprechend informieren.

RAin Claudia Dithmar
Justiziarin / Referentin Recht
Telefon: +49 361 34010-216
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