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Wichtig für Wohnungsgenossenschaften!

BMF-Schreiben vom 31.03.2022: Einnahmen aus Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bleiben bis 31.12.2022 steuerunschädlich!

Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungs­vereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i. S. d. § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Schreiben vom BMF
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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen
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Ihr Kontakt

StB Bernd Henn
Besonderer Vertreter
Leiter Steuerabteilung
Referent Steuern
Telefon: +49 361 34010-237
E-Mail: bernd.henn [at] vtw.de