Das neue Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG)
Am 1.1.2024 ist das Wärmeplanungsgesetz zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Ziel dieses WPG ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen.
Mit dem WPG werden die Länder verpflichtet, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des WPG und spätestens bis zu folgenden Zeitpunkten erstellt werden:
- bis 30.06.26 für alle bestehenden Gemeindegebiete > 100.000 Einwohner
- bis 30.06.28 für alle bestehenden Gemeindegebiete ≤ 100 000 Einwohner
Während die Erstellung der Wärmepläne verbindlich ist, ist die „Wärmeplanung“ (und damit auch der Wärmeplan als ihr Ergebnis) eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung.
Wesentliches Ergebnis der Wärmeplanung wird die Einteilung des beplanten Gebiets in die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete
– Wärmenetzgebiet (Nah- und Fernwärme),
– Wasserstoffnetzgebiet (H2),
– Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung (v.a. Wärmepumpen)
oder
– „Prüfgebiet“
Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.
Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab 2030 50 % betragen.
Betreiber von bestehenden Wärmenetzen erhalten netzkonkret die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien mit ³30 % erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme bis 2030 und ³80 % bis 2040.
Exkurs: Diese Fristen zur Wärmeplanung sind gekoppelt mit dem Gebäudeenergiegesetz:
Bis spätestens 30.06.26 bzw. 30.06.28 gilt für bestehende Gebäude und für Neubauten als Lückenschluss die GEG-Pflicht zur Nutzung von 65% Erneuerbarer Energie noch nicht.
Allerdings muss im Falle des Einbaus eines Gaskessels sichergestellt werden, dass ab 2029 ³15 % Biomethan oder Wasserstoff genutzt werden, und dann mit steigenden Anteilen.
Neue Wärmenetze müssen ab 01.03.25 ³65 % erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Ein „neues Wärmenetz“ ist ein Wärmenetz, dessen Baubeginn oder Netzerweiterung (um mehr als 20 %) ab 01.01.24 erfolgt.
Mit dem WPG werden die Errichtung und der Betrieb von Wärmenetzen und der Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, als „im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend“ definiert.
Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung tritt in Kraft | Immobilien | Haufe
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Antje Schmidt
Referentin Prozessmanagement Planung / Bau / Energie
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