Zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes
Zum 2. Juni 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (“Whistleblowing“) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, den Schutz von natürlichen Personen zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über sog. Verstöße erlangt haben und diese an vorgesehene Meldestellen melden oder offenlegen.
Zur Umsetzungspflicht:
Die Umsetzungspflicht des Gesetzes richtet sich nach der Beschäftigungszahl.
– Bis 49 Beschäftigte – keine Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle,
– von 50 bis 249 Beschäftigten – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle bis 17. Dezember 2023,
– ab 250 Beschäftigte – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab Inkrafttreten des Gesetzes.
Für kommunale Wohnungsunternehmen gilt eine Ausnahmeregelung, wonach interne Meldestellen nicht einzurichten sind.
AGV und GdW haben eine Arbeitshilfe erstellt, die auf wesentliche Inhalte des Gesetzes und ihrer Umsetzung hinweist. Diese finden Sie hier.
GdW und AGV empfehlen eine externe Meldestelle mit der Umsetzung des Gesetzes zu betrauen.
Ihr Kontakt

RAin Claudia Dithmar
Justiziarin /
Referentin Recht
Telefon: +49 361 34010-216
E-Mail: claudia.dithmar [at] vtw.de