Erinnerung zur Eintragung in das geldwäscherechtliche Transparenzregister
Bereits zum 1. August 2021 ist die Umstellung des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister in Kraft getreten, welches der Umsetzung der EU-Geldwäsche-Richtlinie dient.
Im Transparenzregister (www.transparenzregister.de) müssen u. a. die wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten, wie der AG, der Genossenschaft (Vorstand) oder der GmbH (Geschäftsführer) eingetragen werden.
Ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht ist bußgeldbewährt. Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis einschließlich zum 31. Juli 2021 aufgrund der sog. Meldefiktion nicht zur separaten Eintragung der Daten zu den wirtschaftlich Berechtigen verpflichtet waren (i.d.R. unsere Mitgliedsunternehmen), ist die Anwendung der Bußgeldvorschrift noch vorübergehend ausgesetzt:
– sofern es sich um eine Aktien- oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis 31. März 2023,
– sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft handelt bis zum 30. Juni 2023,
– in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2023.
Soweit noch nicht geschehen, ist die Eintragung entsprechend nachzuholen.
Ihr Kontakt

RAin Claudia Dithmar
Justiziarin /
Referentin Recht
Telefon: +49 361 34010-216
E-Mail: claudia.dithmar [at] vtw.de