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LG Krefeld: Eine schriftliche Kündigung eines Wohnraummietvertrages

geht nicht am dritten Werktag zu, wenn der Kündigende sie um 22:30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft und diesen mündlich über den Einwurf und den Inhalt informiert. Die bloß mündliche Information über den Einwurf wahrt das Schriftformgebot nicht.

Nur bis um 18:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfene Briefe gelten demnach als noch am selben Tag zugegangen.

 

LG Krefeld, Urteil vom 21.09.2022 - 2 S 27/21, BeckRS 2022, 33069
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